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Allgemein

Kauf­ver­trag über den „Pati­en­ten­stamm“ einer (Zahn-)Arztpraxis ver­stößt gegen das Ver­bot der Zuwei­sung gegen Entgelt

By 27. Februar 2026No Comments

Der iso­lier­te „Ver­kauf eines Pati­en­ten­stamms“ ist anders als der Ver­kauf einer Arzt­pra­xis im Gan­zen recht­lich nicht möglich.

Der BGH hat in dem Hin­weis­be­schluss vom 09.11.2021 aus­ge­führt, dass der Kauf­ver­trag über den Pati­en­ten­stamm einer Zahn­arzt­pra­xis bereits wegen § 134 BGB nich­tig ist, weil die iso­lier­te Ver­äu­ße­rung des Pati­en­ten­stamms ein­deu­tig gegen die berufs­recht­li­che Stan­des­vor­schrift des § 8 Abs. 5 der Berufs­ord­nung (Zahn-Ärz­te) ver­stößt. Danach ist es dem (Zahn-) Arzt nicht gestat­tet, für die Zuwei­sung von Pati­en­ten ein Ent­gelt oder eine sons­ti­ge wirt­schaft­li­che Ver­güns­ti­gung zu for­dern, sich ver­spre­chen oder gewäh­ren zu las­sen oder selbst zu ver­spre­chen oder zu gewähren.

Aus­drück­li­che Emp­feh­lun­gen in einem Infor­ma­ti­ons­schrei­ben an die Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten, sich zukünf­tig von dem Pra­xis­er­wer­ber wei­ter­be­han­deln zu las­sen, stel­len einen Ein­griff in den Grund­satz der frei­en Arzt­wahl dar. Ver­ein­ba­ren die Ver­trags­par­tei­en die Durch­füh­rung von Wer­be­maß­nah­men mit dem Ziel, dass die Pati­en­ten ange­hal­ten wer­den, ihre Behand­lung bei einem bestimm­ten Leis­tungs­er­brin­ger fort­zu­set­zen und wird hier­für ein Ent­gelt (Kauf­preis) ver­spro­chen, lie­ge ein ein­deu­ti­ger Ver­stoß gegen das in § 8 Abs. 5 Berufs­ord­nung nor­mier­te Ver­bot der ent­gelt­li­chen Pati­en­ten­zu­wei­sung vor.

Der BGH hat wei­ter­hin aus­ge­führt, dass neben einer aus­drück­li­chen Emp­feh­lung zur Wei­ter­be­hand­lung auch in der Ruf­num­mern­um­lei­tung, der Wei­ter­lei­tung der Sei­ten­auf­ru­fe der Home­page sowie der Ein­rich­tung einer dau­er­haf­ten Ruf­wei­ter­lei­tung eine unzu­läs­si­ge Zuwei­sung gegen Ent­gelt zu sehen sei.

Ver­trag­li­che Mit­wir­kungs­ver­pflich­tun­gen des Pra­xis­ab­ge­bers wer­den künf­tig nicht nur berufs- und ver­trags­arzt­recht­lich, son­dern auch straf­recht­lich im Hin­blick auf die §§ 299a, 299b StGB kri­tisch hin­ter­fragt werden.

(Hin­weis­be­schluss des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 09.11.2021 zum Az. VIII ZR 362/19)