Der isolierte „Verkauf eines Patientenstamms“ ist anders als der Verkauf einer Arztpraxis im Ganzen rechtlich nicht möglich.
Der BGH hat in dem Hinweisbeschluss vom 09.11.2021 ausgeführt, dass der Kaufvertrag über den Patientenstamm einer Zahnarztpraxis bereits wegen § 134 BGB nichtig ist, weil die isolierte Veräußerung des Patientenstamms eindeutig gegen die berufsrechtliche Standesvorschrift des § 8 Abs. 5 der Berufsordnung (Zahn-Ärzte) verstößt. Danach ist es dem (Zahn-) Arzt nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt oder eine sonstige wirtschaftliche Vergünstigung zu fordern, sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.
Ausdrückliche Empfehlungen in einem Informationsschreiben an die Patientinnen und Patienten, sich zukünftig von dem Praxiserwerber weiterbehandeln zu lassen, stellen einen Eingriff in den Grundsatz der freien Arztwahl dar. Vereinbaren die Vertragsparteien die Durchführung von Werbemaßnahmen mit dem Ziel, dass die Patienten angehalten werden, ihre Behandlung bei einem bestimmten Leistungserbringer fortzusetzen und wird hierfür ein Entgelt (Kaufpreis) versprochen, liege ein eindeutiger Verstoß gegen das in § 8 Abs. 5 Berufsordnung normierte Verbot der entgeltlichen Patientenzuweisung vor.
Der BGH hat weiterhin ausgeführt, dass neben einer ausdrücklichen Empfehlung zur Weiterbehandlung auch in der Rufnummernumleitung, der Weiterleitung der Seitenaufrufe der Homepage sowie der Einrichtung einer dauerhaften Rufweiterleitung eine unzulässige Zuweisung gegen Entgelt zu sehen sei.
Vertragliche Mitwirkungsverpflichtungen des Praxisabgebers werden künftig nicht nur berufs- und vertragsarztrechtlich, sondern auch strafrechtlich im Hinblick auf die §§ 299a, 299b StGB kritisch hinterfragt werden.
(Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 09.11.2021 zum Az. VIII ZR 362/19)