Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 19.12.2012 entschieden, dass die Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom 27.10.2008 rechtswirksam sind.
(Bundessozialgericht, Urteil vom 19.12.2012, B 12 KR 20/11 R).
Seit 01.01.2009 regeln die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler die Beitragsbemessung für die freiwilligen Mitglieder in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Die Rechtmäßigkeit der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler wurde von diversen Sozialgerichten und Landessozialgerichten verneint (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.08.2011 – L 11 KR 3165/10). Die Grundsätze zur Beitragsbemessung von freiwillig Versicherten wurden insgesamt für rechtswidrig erachtet, da es nach Ansicht zahlreicher Instanzgerichte an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage für die Regelung der Bemessungsgrundlagen für freiwillige GKV-Mitglieder in den Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler fehlte.
Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 19.12.2012 eine Entscheidung des Sozialgerichts Wiesbaden aufgehoben, in dem die auf die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler gestützte Beitragserhebung als rechtswidrig angesehen und nur die Erhebung von Mindestbeiträgen für zulässig erachtet worden war.
Das Bundessozialgericht hat nunmehr entschieden, dass die rechtlichen Bedenken gegen die Übertragung der Befugnis zur Regelung der Beitragsmessung für freiwillig Versicherte auf den GKV-Spitzenverband nicht durchgreifen. Die durch § 240 SGB V angeordnete untergesetzliche Rechtsetzung sei im Rahmen der “funktionalen Selbstverwaltung” hinreichend demokratisch legitimiert.
Dass die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler zunächst vom Vorstand des GKV-Spitzenverbands erlassen wurden, ist nach Ansicht des Bundessozialgericht unschädlich, da die Grundsätze rückwirkend zum 01.01.2009 vom GKV-Verwaltungsrat bestätigt worden sind.
Das Bundessozialgericht bemängelte allerdings im entschiedenen Fall, wie die Beiträge für freiwillig Versicherte Sozialhilfe-Empfänger berechnet werden, die in Heimen leben. Die Berechnung bewirkt nämlich, dass zu Unrecht Beiträge auch auf Leistungen miterhoben werden, die nicht allein für den Lebensunterhalt der Betroffenen bestimmt sind, sondern über allgemeine Wohnkosten hinaus zweckgebunden dazu dienen, einen besonderen, den Heimaufenthalt erfordernden Pflegebedarf auszugleichen.
Den konkreten Fall, in dem ein Heimbewohner die AOK Hessen verklagt hatte, hat das Bundessozialgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Wiesbaden zurückverwiesen.
Jörn Franz
Rechtsanwalt