Das Hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 15. April 2026 (Az. L 4 KA 12/23) die Grenzen der Vertretung bei psychotherapeutischen Leistungen konkretisiert. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine Psychologische Psychotherapeutin während einer Übergangsphase zwischen dem Ausscheiden einer angestellten Therapeutin und der Anstellung einer Nachfolgerin auch genehmigungspflichtige psychotherapeutische Leistungen erbringen darf.
Grundsatz: Keine Vertretung bei genehmigungspflichtiger Psychotherapie
Nach Auffassung des Gerichts ist die Vertretung bei genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen einschließlich probatorischer Sitzungen grundsätzlich unzulässig. Als „genehmigungspflichtige psychotherapeutische Leistungen“ gelten dabei die antragspflichtigen Leistungen nach Kapitel 35 des EBM.
Das Gericht stützt diese Einschränkung insbesondere auf den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung, die höchstpersönliche Natur der Psychotherapie und das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Therapeut und Patient. § 14 Abs. 3 BMV‑Ä hat nach Ansicht des Senats insoweit lediglich deklaratorische Bedeutung.
Ausnahmen sind möglich – aber nur in engen Grenzen
Der Begriff „grundsätzlich“ bedeutet nach dem Urteil, dass Ausnahmen nicht vollständig ausgeschlossen sind. Diese müssen sich jedoch an der notwendigen Behandlungskontinuität und am besonderen Vertrauensverhältnis in der Psychotherapie orientieren.
Eine bloße organisatorische Überbrückung zwischen dem Ausscheiden eines Therapeuten und der späteren Anstellung eines Nachfolgers reicht dafür allerdings nicht aus. Auch wenn dadurch ein nahtloser Übergang für Patienten erreicht werden soll, begründet dies nach Ansicht des Gerichts keine Ausnahme vom Vertretungsverbot.
Anders könnte die Situation beispielsweise bei einer länger dauernden Vertretung zu beurteilen sein, wenn absehbar ist, dass der Vertreter eine begonnene Therapie innerhalb des Vertretungszeitraums selbst abschließt.
Nicht genehmigungspflichtige Leistungen bleiben vertretungsfähig
Von der Einschränkung ausgenommen sind Leistungen, für deren Erbringung keine entsprechende Genehmigung erforderlich ist. Diese können im Rahmen einer zulässigen Vertretung weiterhin erbracht werden.
Bedeutung für MVZ und psychotherapeutische Praxen
Die Entscheidung ist insbesondere für MVZ und Praxen relevant, in denen es aufgrund von Kündigungen oder Personalwechseln zu vorübergehenden Vakanzen kommt. Eine solche Vakanz kann nicht ohne Weiteres durch den bereits vorgesehenen Nachfolger im Wege einer Vertretung überbrückt werden, wenn dabei genehmigungspflichtige psychotherapeutische Leistungen erbracht werden sollen.
Das Hessische Landessozialgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Hintergrund ist unter anderem die bundesweit unterschiedliche Handhabung der Vertretungsregelungen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen.