Das Sozialgericht (SG) Marburg hat mit Beschluss vom 11.12.2023 zur Ermessensauswahl im Nachbesetzungsverfahren gemäß § 103 Abs. 4 SGB V bei Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendpsychotherapeuten entschieden, dass das praktizierte Richtlinienverfahren ein zulässiges Bewertungskriterium im Rahmen der Auswahlentscheidung sein kann.
Der Zulassungsausschuss hatte über die Nachbesetzung eines hälftigen Vertragspsychotherapeutensitzes einer Kinder- und Jugendlichenpychotherapeutin (Richtlinienverfahren tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) zu entscheiden.
Für den Zulassungsausschuss spielte neben der Bereitschaft der ausgewählten Bewerberin, die Praxis der Abgeberin am bisherigen Praxissitz fortzusetzen, insbesondere die Tatsache eine wichtige Rolle, dass sie das gleiche Richtlinienverfahren ausübt wie die Praxisabgeberin. Dadurch sei die Kontinuität der Versorgung der Patienten gewährleistet.
Das Sozialgericht hat im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren bzgl. des Antrages auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zulassungsentscheidung ausgeführt, dass nicht allein der Status als approbierte Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin maßgeblich sei, sondern bei der Auswahlentscheidung eine Differenzierung nach Therapierichtungen im Sinne der Versorgungskontinuität berücksichtigt werden könne.
Psychotherapeuten können keine Therapieleistungen in anderen Richtlinienverfahren, für die sie nicht zugelassen sind, erbringen. Bei der Bedarfsplanung sei zwar nur der Status als Psychologischer berücksichtigt, eine Beplanung nach Therapierichtungen finde nicht statt. Nach der Rechtsauffassung des SG Marburg bedeute dies jedoch im Umkehrschluss nicht, dass für eine Auswahlentscheidung im Nachbesetzungsverfahren nicht der Versorgungskontinuität insoweit Rechnung getragen werden dürfe, dass die Identität des Richtlinienverfahrens bei Abgeberin und Nachfolgerin ein gewichtiges Argument für die berufliche Eignung und damit für die Nachbesetzungsentscheidung sein könne.
Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung erscheine nach summarischer Prüfung im Hinblick auf den nicht gravierenden Unterschied bei Wartezeit, Approbationsalter und Berufserfahrung die vom Zulassungsausschuss vorgenommene Abwägung nicht als ermessensfehlerhaft.
(Sozialgericht Marburg, Beschluss vom 11.12.2023 – S 17 KA 306/23 ER)