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Allgemein

Die unauf­ge­for­der­te Emp­feh­lung eines orts­an­säs­si­ges Hör­ge­rä­te­a­kus­ti­kers durch den ver­ord­nen­den HNO-Arzt ist berufs­rechts- und wettbewerbswidrig

By 15. Februar 2022März 1st, 2022One Comment

Das Schles­wig-Hol­stei­ni­sche Ober­lan­des­ge­richt hat mit Urteil vom 14.01.2013 ent­schie­den, dass die kon­kre­te Emp­feh­lung eines orts­an­säs­si­gen Hör­ge­rä­te­a­kus­ti­kers durch den behan­deln­den HNO-Arzt einen Ver­stoß gegen das berufs­recht­li­che Emp­feh­lungs- und Ver­wei­sungs­ver­bot gemäß § 32 Abs. 2 der Berufs­ord­nung für Ärz­te in Schleswig–Holstein dar­stellt und damit einen Wett­be­werbs­ver­stoß i.S. der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG beinhal­tet. Emp­fiehlt ein HNO- Arzt einem Pati­en­ten bei einer Hör­ge­rä­te­ver­ord­nung von sich aus die bei­den ein­zi­gen am Sitz der Pra­xis ansäs­si­gen Hör­ge­rä­te­a­kus­ti­ker, han­delt er berufs­rechts­wid­rig und wett­be­werbs­wid­rig. Das Schles­wig-Hol­stei­ni­sche OLG hat es dem HNO-Arzt daher unter­sagt, Pati­en­ten zur Ver­sor­gung mit Hör­ge­rä­ten an bestimm­te Hör­ge­rä­te­a­kus­tik­be­trie­be zu ver­wei­sen, ohne dass die Pati­en­ten zuvor um eine Emp­feh­lung gebe­ten hät­ten und ohne dass es hier­für einen beson­de­ren Grund gege­ben hätte.

(vgl. Schles­wig-Hol­stei­ni­sches OLG, Urteil vom 14.01.2013 – 6 U 16/11)

In dem ent­schie­de­nen Fall war einem Test­pa­ti­en­ten auf­grund der dia­gnos­ti­zier­ten beid­sei­ti­gen Schwer­hö­rig­keit ein Hör­ge­rät ver­ord­net wor­den. Sowohl der Arzt als auch sei­ne Pra­xis­mit­ar­bei­te­rin frag­ten den Test­pa­ti­en­ten, ob er bereits einen Hör­ge­rä­te­a­kus­ti­ker habe. Als der Pati­ent die Fra­ge ver­nein­te, wie­sen sie auf die bei­den in der­sel­ben Gemein­de ansäs­si­gen Hör­ge­rä­te­a­kus­ti­ker hin, ohne dass der Pati­ent um eine Emp­feh­lung gebe­ten hat­te. Ein Hör­ge­rä­te­a­kus­ti­ker hat­te sei­nen Betrieb im sel­ben Haus wie die Arzt­pra­xis, für den ande­ren erhielt der Test­pa­ti­ent eine Kar­te mit Weg­be­schrei­bung ausgehändigt.

Das Schles­wig-Hol­stei­ni­sche OLG hat ent­schie­den, dass die unge­frag­te Emp­feh­lung eines orts­an­säs­si­gen Hör­ge­rä­te­a­kus­ti­kers im Rah­men der Ver­ord­nung eines Hör­ge­rä­tes durch den HNO-Arzt gegen das berufs­recht­li­che Emp­feh­lungs- und Ver­wei­sungs­ver­bot gemäß § 32 Absatz 2 BOÄ verstößt.

Hier­nach darf der Arzt sei­nen Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten nicht ohne hin­rei­chen­den Grund bestimm­te Hilfs­mit­teler­brin­ger emp­feh­len oder an die­se ver­wei­sen. Eine Ver­wei­sung bzw. Emp­feh­lung im Sin­ne die­ser Vor­schrift liegt vor, wenn der Arzt von sich aus und ohne Auf­for­de­rung oder Bit­te des Pati­en­ten tätig wird und Anbie­ter gesund­heit­li­cher Leis­tun­gen benennt. Dafür reicht es aus, dass der Arzt den Pati­en­ten von sich aus fragt, ob der Pati­ent einen geeig­ne­ten Hör­ge­rä­te­a­kus­ti­ker ken­ne, und dann bei Ver­nei­nung der Fra­ge nicht alle in Betracht kom­men­den Anbie­ter benennt, son­dern nur bestimm­te unter ihnen. Der beklag­te Arzt hat nicht alle in Betracht kom­men­den Anbie­ter benannt, zumal der Test­pa­ti­ent in Lübeck wohn­te und so ohne wei­te­res auch Lübe­cker Betrie­be in Betracht kamen. Für die Benen­nung der bei­den Hör­ge­rä­te­a­kus­ti­ker vor Ort gab es kei­nen hin­rei­chen­den Grund im Sin­ne der ärzt­li­chen Berufs­ord­nung. Zwar kön­nen sich Grün­de aus der Qua­li­tät der Ver­sor­gung und aus schlech­ten Erfah­run­gen ande­rer Pati­en­ten erge­ben. Dies recht­fer­tigt jedoch nur dann die Benen­nung bestimm­ter Anbie­ter, wenn die Qua­li­tät der Ver­sor­gung bei allen ande­ren in Betracht kom­men­den Anbie­tern schlech­ter ist und ande­re Pati­en­ten mit allen ande­ren schlech­te­re Erfah­run­gen gemacht haben.

Jörn Franz

Rechts­an­walt

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